- Personenbeförderung
- Beförderung von Personen v.a. durch Kraftfahrzeuge, Eisenbahn, Schiffe, Verkehrsflugzeuge.- 1. P. zu Lande: a) Privatrechtlich ist die P. ⇡ Werkvertrag im Sinn des BGB.- b) Öffentlich-rechtliche Vorschriften enthält das ⇡ Personenbeförderungsgesetz (PBefG), das für die gewerbsmäßige P. auf Straßenbahnen, im Linien- und Gelegenheitsverkehr Genehmigungspflicht (höhere Verwaltungsbehörde) vorschreibt. Die Beförderungspreise sind tariflich bestimmt.- c) Für die Fahrer besteht besondere Ausweispflicht nach der VO über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (⇡ Straßenverkehrsrecht).- d) Sondervorschriften für den Bahnverkehr: ⇡ Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO).- e) Verboten ist die Beförderung von Personen auf Krafträdern ohne besonderen Sitz, auf Zugmaschinen ohne Sitzgelegenheit, in Wohnwagen hinter Kraftfahrzeugen, auf der Ladefläche von Lastkraftwagen und von Anhängern. Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter sieben Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden (§ 21 StVO).- 2. P. auf Binnengewässern: Die Bestimmungen des ⇡ Werkvertrages gelten auch für diese.- 3. P. zur See: Nur das Werkvertragsrecht ergänzende Sondervorschriften enthalten §§ 664–678 HGB meist abschließende und eingehende Sonderregelung in „Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Schifffahrtsunternehmen“.- 4. P. zur Luft: Besondere Haftungsbestimmungen im Luftverkehrsgesetz (⇡ Luftrecht).- 5. Statistik der P.: ⇡ Verkehrsstatistik und Gesetz zur Durchführung einer Statistik über die P. im Straßenverkehr i.d.F. vom 24.6.1980 (BGBl I 865).
Lexikon der Economics. 2013.